Thema: Pfändung
Schuldnerrechte in der Zwangsvollstreckung
"Wenn der Gerichtsvollzieher drei mal klingelt..."
Am häufigsten wird gepfändet, weil eine Geldforderung zur Zahlung offen steht. Ein Gläubiger kann im Wege der Zwangsvollstreckung auf alle Vermögenswerte des Schuldners zugreifen über die er selbst verfügen oder die er abtreten kann. Hierzu gehören alle in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände, Grundstücke, geldwerten Forderungen, wie Arbeitseinkommen und Versicherungsguthaben, Wertpapiere, Anteile an Genossenschaften usw. usf.
Allerdings kann der Gläubiger nicht unbeschränkt auf das Schuldnervermögen zugreifen. Es gilt der Grundsatz, dass dem Schuldner zu belassen ist, was er für eine "bescheidene Lebens- und Haushaltsführung" und zum Erwerb des Lebensunterhalts benötigt. Dem Schuldner soll ein Mindestmaß an Lebensqualität und die Möglichkeit verbleiben, am Erwerbs- und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Dabei sind neben der Person des Schuldners und dessen Haushaltsangehörigen, deren Bedarf sowie die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse seiner Lebensumstände zu berücksichtigen. Das Gesetz hält lediglich Vorgaben bereit, die für den Normalfall gelten. Sie können jedoch nicht auf besondere Belastungen des Schuldners oder seiner Familie Rücksicht nehmen.
So ist denkbar, dass die Haushaltsgegenstände eines Familienhaushalts mit mehreren Kindern als unpfändbar gelten, nicht jedoch die eines Single-Haushalts. Oder eine besondere medizinische Betreuung erfordert höhere Pfändungsfreibeträge als gesetzlich vorgesehen. Letztlich entscheiden jedoch immer die Umstände des Einzelfalls, ob die Interessen des Schuldners oder die des Gläubigers den Vorzug verdienen. Im Zweifelsfall sollte daher das Vollstreckungsgericht um eine Entscheidung ersucht werden.
Einkommen
Inwieweit in das Einkommen und das persönliche Vermögen des Schuldners vollstreckt werden kann, bestimmt sich nach den gesetzlichen Schuldnerschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts, insbesondere §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach darf etwa auf Einkommen nur insoweit zugegriffen werden, als hierdurch der Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie nicht gefährdet wird. Für das monatliche Netto-Einkommen gelten folgende Pfändungsfreigrenzen:
| Anzahl der Unterhaltspflichten | keine | eine | zwei | drei | vier | ab fünf |
| Einkommen pfändungsfrei bis | 989,00 € | 1.359,99 € | 1.569,99 € | 1.769,99 € | 1.979,99 € | 2.199.99 € |
Erst ein darüber hinausgehendes Einkommen kann gepfändet werden. Die v. g. Grenzen gelten auch für Kontopfändungen, wenn es um das Gehaltskonto geht. Zu beachten ist auch, dass bei der Vollstreckung von Unterhaltforderungen geringere Freigrenzen gelten.
Gegenstände
Persönliche Gegenstände sind einer Verwertung entzogen, wenn sie für eine sog. bescheidene Haushaltsführung benötigt werden, § 811 ZPO. Gleiches gilt für Arbeitsmittel, welche für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden. Für eine berufliche Aus- oder Weiterbildung genutzte Gegenstände dürfen ebenfalls nicht gepfändet werden.
Nachfolgend können Sie sich anhand einiger Beispiele darüber informieren, wann und unter welchen Voraussetzungen Ihr Vermögen einer Pfändung offen steht. Hierbei handelt es sich jedoch nur um allgemeine Hinweise, die eine Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Ob eine Pfändung von Haushaltsgegenständen und anderen persönlichen Gegenständen in Frage kommt, bestimmt sich danach, ob ohne sie eine bescheidene Lebensführung gewährleistet bleibt. Nicht vor Pfändung geschützt sind daher Luxusgüter, auch wenn sie zur Haushaltsführung dienen, man denke etwa an hochwertige Unterhaltungselektronik wie z. B. Plasma-TV-Geräte.
- zum persönlichen Gebrauch bestimmte Sachen, wie Kleidung, Wäsche,
- einfache Haushalts- und Küchengeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen u. ä.),
- Möbel
- Bücher, die schulischen oder religiösen Zwecken dienen,
- einfache Unterhaltungselektronik, wie TV- oder Radiogeräte,
- Trauringe und Auszeichnungen,
- Kraftfahrzeuge, wenn sie für den Arbeitsweg erforderlich sind,
- Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum ständigen Aufenthalt des Schuldners dienen, also keine Wochenendhäuser.
- hochwertige Elektronik, Videorekorder oder DVD-Geräte,
- Tiefkühltruhen, wenn daneben noch ein Kühlschrank vorhanden ist,
- TV- oder Rundfunkgeräte, wenn im Haushalt mehrere vorhanden sind,
- Musikinstrumente,
- Computer und Laptops, sofern sie nicht für eine Erwerbstätigkeit erforderlich sind,
- Schmuck, Sammlungen von Briefmarken und Münzen,
- Antiquitäten.
Sonstige Vermögenswerte
Alle anderen Vermögenswerte unterliegen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - uneingeschränkt dem Zugriff des vollstreckenden Gläubigers. Ausnahmen bilden spezielle staatlich geförderte Sparformen zur Altersvorsorge, diese bleiben pfändungsfrei, Stichwort: Riesterrente.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Vollstreckungsmaßnahme rechtens ist, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Es gibt rechtliche Möglichkeiten, um gegen eine Zwangsvollstreckung vorzugehen. Da im Falle von Beschwerden die Interessen des Gläubigers und die des Schuldners erneut gegeneinander abgewogen werden, hilft oft ein Antrag an das Vollstreckungsgericht und eine fundierte juristische Argumentation dabei, die Vollstreckung teilweise auszusetzen oder gänzlich abzuwehren.
