Aktuelle zivilrechtliche Urteile - Details
Schadensersatz und Nutzungsausfall für Pkw
Urteil des OLG Naumburg vom 13. März 2008 - 1 U 44/07, NJW 34/2008, S. 2511 ff.
Hinsichtlich des Nutzungsausfalls für ein gewerblich genutztes Fahrzeug hat nun das OLG Naumburg mit o. g. Urteil eine sehr begrüßenswerte Entscheidung getroffen. Hier hat ein Gewerbetreibender einen Kleintransporter teils geschäftlich und teils privat genutzt. Das Fahrzeug wurde in einen Unfall verwickelt und musste repariert werden. Für die Dauer der Reparatur hatte er auf die Anmietung eines Ersatzwagens verzichtet, dafür jedoch Nutzungsausfall geltend gemacht.
Bislang hatten Gewerbetreibende, um für die entgangene Nutzungen des Kfz Schadensersatz zu erhalten, den auf das Schadensereignis zurückzuführenden entgangenen Gewinn, § 252 BGB, nachzuweisen. Dies ist im Einzelnen schwierig und aufwändig. Hier wäre darzulegen, welche Aufträge mit welchen Umsätzen verlorengegangen sind. Darüber hinaus muss dargelegt werden, welcher Aufwand jedoch durch die Nichtdurchführung des Auftrages erspart wurde und am Ende einen Verlust beziffern zu können. Ein Schaden realisiert sich erst, wenn auf Grund des defekten Fahrzeugs kein Gewinn erzielt werden kann. Der Nutzungsausfall musste nachweislich zu Gewinneinbußen geführt haben. Im Gegensatz dazu sind aber Mietwagenkosten ohne Weiteres ersatzfähig.
Weil sind privat genutzte Kfz nicht bestimmt, Gewinn zu erzielen, steht deren Haltern gar kein Ersatzanspruch zu. § 252 BGB ist hier nicht anwendbar. Es ergab sich eine Regelungslücke, die die Rechtsprechung wie folgt schloss: Es reichte der Nachweis einer Nutzungsmöglichkeit und des Nutzungswillens aus, um eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten. Es war nur erforderlich, dass die nicht mögliche Nutzung zu einer fühlbaren Einschränkung führt.
Hingegen sind Gewerbetreibende durch den § 252 BGB geschützt, weshalb es der Zubilligung von Nutzungsausfallentschädigungen nicht mehr bedarf. Die Rechtsprechung hatte deshalb für gewerblich genutzte Fahrzeuge einen pauschalen Nutzungsausfallanspruch grundsätzlich verneint. Damit wurden die Geschädigten schlechter gestellt, die auf die Anmietung eines Ersatzwagens verzichteten und so den Schädiger entlasteten. Das nicht hinzunehmende Ergebnis, dass hier noch die Geschädigten, welche auf ihr Fahrzeug ganz verzichteten, zusätzlich bestraft wurden, fängt das vorliegende Urteil zumindest teilweise auf. Den Nutzungsausfall als Mindestschaden anzuerkennen, wäre auch für die Schadensregulierung von gesellschaftlich genutzten Fahrzeugen ein Kompromiss.
| Fazit: | Die Entscheidung des OLG Naumburg bedeutet zwar noch keine Änderung der langjährigen Rechtsprechung bezüglich des Nutzungsausfalls. Die Diskussion, ob der Ersatzanspruch auf den entgangenen Gewinns nach § 252 BGB auch entgangene Nutzungen mit umfasst oder ausschließt, ist damit noch nicht entschieden. Jedoch dürfte bei nur teilweiser gewerblich Kfz-Nutzung künftig die Nutzungsausfallentschädigung zur Anwendung kommen. |
Lebenspartnerschaften - Wohnungsnutzung
BGH-Urteil vom 30. April 2008, AZ: XII ZR 110/06, gefunden NJW 32/2008, S. 233 ff.
Im August 2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Partner einer unehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage finanzielle Ansprüche gegen den anderen Teil geltend machen können, wenn die Lebenspartnerschaft zerbricht. Bisher waren solche Ansprüche nur im Rahmen der Ehescheidung als Zugewinn denkbar.
Die rechtliche Position von nichtehelichen Lebenspartnern hat somit eine deutliche Aufwertung erfahren. Dass dem jedoch nicht in jeder Hinsicht so sein muss, zeigt das vorgenannte Urteil.
Der BGH hatte über das Wohnrecht eines Lebenspartners zu entscheiden, der in dem Hause des anderen lebte. Nach jahrzehntelanger unehelicher Lebensgemeinschaft musste der Eigentümer sein Haus verlassen und in ein Pflegeheim umziehen. Für ihn eine Betreuung eingerichtet. Der Betreuer verlangt nun vom dem im Hause verbliebenen anderen Lebenspartner dessen Räumung. Der BGH stellte fest, dass allein eine langjährige Lebensbeziehung noch keinen Anspruch auf Nutzung oder Besitz des Eigentums des anderen Lebenspartners begründet. Die auf Grund Zusammenlebens bedingte Mitbenutzung des alleinigen Wohneigentums sei die tatsächliche Grundlage der Lebenspartnerschaft gewesen. Eine rechtliche Beziehung wird hierdurch jedoch nicht begründet. So hat der BGH es abgelehnt, ein Leihvertrag anzunehmen, wenn dafür keine konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Sofern der andere Teil nicht ausdrücklich geregelt hat, dass im Falle seines Auszugs oder Ablebens der Lebenspartner im Hause bleiben kann, endet das Wohn- oder Besitzrecht mit der tatsächlichen Auflösung der Partnerschaft. Die Lebensgemeinschaft sei gerade keine Rechts- oder Wirtschaftsgemeinschaft.
| Fazit: | Das Urteil zeigt deutlich, dass die faktische Mitbenutzung fremden Eigentums nicht zu einer Art "Ersitzung" des Besitz- oder Wohnrechts führt. Wenn, wie im vorliegenden Falle, nur ein Teil Eigentümer des Wohneigentums ist, sollte der andere Lebenspartner ein Wohnrecht einräumen und ggf. grundbuchlich sichern lassen. Im Übrigen scheint die Entscheidung des BGH auch vor dem Hintergrund konsequent, als dass der Nutzer einer Mietwohnung ihr Besitzrecht verlieren, wenn der Mietvertrag mit dem Lebenspartner als einzigem Mieter endet. Auch hier kann der andere Teil nicht gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen. |
Bankenrecht - Onlinebanking
AG München, Urteil vom 18. Juni 2007, veröffentlicht in NJW 31/2008, S. 275 f.
So bequem es auch sein mag, das Online-Banking fällt vor allem durch seine Risiken auf. Meist rechnen die Nutzer mit Angriffen über das Internet. In aller Munde ist hier das sogenannte Fishing von Geheimzahl und Tan-Nummern. Dass das Online-Banking jedoch auch hinsichtlich der Beziehung zwischen Kunde und Bank so seine Tücken hat, zeigt der Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte.
Die klagende Firma erwartete eine Überweisung eines Kunden. Dieser nutzte das Online-Banking und überwies auf den korrekten Empfängernamen, gab jedoch eine falsche Kontonummer an. Das so bezeichnete Konto existierte wirklich und ihm wurde auch der Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Die Inhaberin verbrauchte das Geld für sich. Die klagende Firma als Zahlungsempfängerin meint, die Bank hätte sorgfaltspflichtwidrig gehandelt. Sie hätte das Auseinanderfallen von Empfängername und Kontonummer bemerken müssen und die Überweisung zurückgeben sollen. Die Firma verlangt Schadensersatz in Höhe des Überweisungsbetrages.
Das Amtsgericht München hat den Anspruch zurückgewiesen. Zunächst schon aus dem Grunde, weil die Firma die Forderung gegen ihren Kunden noch geltend machen konnte. Die Zahlung auf ein falsches Konto hat nicht zur Erfüllung des Anspruches geführt. Insofern wäre kein Schadensersatzanspruch gegen die Bank entstanden.
Aber auch aus der Beziehung zwischen Bank und Kunden ergab sich dieser Anspruch nach Ansicht des Amtsgericht nicht. Danach soll die Empfängerbank vielmehr berechtigt sein, Online-Anweisungen nur nach den numerischen Daten auszuführen. Bei beleglosen Transaktionen sind keine besonderen Prüfungen nötig. Mit der Vereinbarung des beleglosen Zahlungsverkehrs verzichtet der Kunden auf die sonst üblichen Datenabgleiche. In Folge dessen kann eine Falschüberweisung nicht zu Lasten der Bank gehen.
| Fazit: | Aus Sicht des Bankkunden ist dieses Urteil sicherlich nachteilig. Er kann sich beim Online-Banking nicht darauf verlassen, dass eine nicht eindeutige Überweisung zurück gewiesen wird. Zumindest wenn die Kontonummer bei dem durch die Bankleitzahl angegebenen Kreditinstitut existiert, wird er seine Bank nicht in Haftung nehmen können. Zwar hat das Amtsgericht München in seiner Begründung darauf abgestellt, dass hier die Klägerin ein gewerblich handelndes Unternehmen ist und daher im Geschäftsverkehr weniger schutzbedürftig ist als Privatpersonen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Sorgfaltspflichten auch den Privatkunden obliegen. |
Inanspruchnahme aus Bürgschaft
Sittenwidriger Bürgschaftsvertrag wegen Überforderung des BürgenLG Itzehoe, Urteil vom 21. Februar 2008, AZ: 7 O 122/04
Die Rechtsprechung musste sich schon oft mit der Frage befassen, ob Bürgschaften naher Angehöriger sittenwidrig sein können, wenn diese ohne eigenes Erwerbseinkommen sind und auch künftig nicht in der Lage sein werden, die Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen. Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass ob die Bürgschaftsübernahme eines Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen dann sittenwidrig ist, wenn sie ihren Grund in der familiären oder emotionalen Verbundenheit zu dem Schuldner hat und die wirtschaftliche schwächere Stellung des Schuldners und seines Familienangehörigen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt ausgenutzt wird, sog. Verhandlungsungleichgewicht (BVerfG NJW, 1994, 36; BGH, NJW, 2005, 971).
Ähnlich, jedoch nicht genauso, verhielt es sich in dem, dem Urteil des Landgerichts Itzehoe zu Grunde liegenden Rechtsstreits.
Hier klagte die Ehefrau eines Kreditnehmers auf Feststellung, dass ihre Inanspruchnahme ihrer Person aus dem Bürgschaftsvertrag unzulässig, da sittenwidrig sei. Sie hatte für ein Existenzgründungsdarlehn ihres Ehemannes eine Bürgschaft in Höhe von 100.000,00 € übernommen. Die Klägerin, welche über eine akademische Ausbildung verfügt, erzielte ein jährliches Einkommen von 12.000,00 € bis 17.000,00 € aus selbständiger Tätigkeit und versorgte die zwei gemeinsamen Kinder. Als später die Firma des Ehemanns insolvent wurde, wurde die Ehefrau als Bürgin in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin meint die Inanspruchnahme sei sittenwidrig, da sie weder bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages noch später und schließlich auch nicht bei Fälligstellung über Einnahmen verfügte, die ihr eine Bedienung der Bürgschaft ohne Gefährdung ihres eigenen Lebensunterhalts ermöglicht hätten. Es wäre ihr nicht einmal möglich gewesen, auch nur die Zinsen aus ihrem Einkommen zu bedienen.
Das Landgericht gab der Feststellungsklage jedoch nicht statt. Zunächst ging es davon aus, dass jede Person wirksam finanzielle Verpflichtungen eingehen kann, auch wenn absehbar ist, dass diese zeitlebens nicht erfüllt werden können. Hierin allein liegt keine noch Sittenwidrigkeit begründet.
Für Bürgschaftsverträge ist die Sittenwidrigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die oben beschriebenen Umstände gegeben sind. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist also entscheidend, ob im Zeitpunkt der Bürgschaftsverpflichtung davon ausgegangen werden konnte, dass der Bürge bei Inanspruchnahme leistungsfähig sein werde. In vorliegendem Falle hat die Bürgin eine akademische Ausbildung genossen und konnte nach Eintritt der Schulpflicht der Kinder wieder einem Vollerwerb nachgehen. Somit war zumindest für den Zeitpunkt der Inaspruchnahme keine finanzielle Überforderung zu erwarten. Zwar mögen die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Bürgschaft zwar bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages vorgelegen haben, jedoch gingen die Vertrags-schließenden davon aus, dass im Falle einer Inanspruchnahme sehr wohl die Bürgschaft bedient werden könnte.
Die Entscheidung des LG Itzehoe stellt nochmals deutlich heraus, dass eine Entlassung aus einem Bürgschaftsvertrag nur im Falle einer groben Benachteiligung in Frage kommt. Sie setzt zunächst eine finanzielle Überforderung des Bürgen voraus, die bei Abschluss der Bürgschaft bekannt war und auch für die voraussichtliche Dauer des Bürgschaftsvertrags prognostiziert werden konnte. Letzteres ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn für die Zukunft mit einem ausreichenden Einkommen des Bürgen gerechnet werden kann.
| Fazit: | Ein Bürgschaftsvertrag ist bereits dann nicht sittenwidrig, wenn eine Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ergibt, dass er bei Inanspruchnahme in der Lage sein wird, auf die Bürgschaft zu zahlen. |
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung
Heilung einer Fristversäumnis durch Einsetzung in den vorherigen Stand bei fehlender ZustellungOLG Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2007 (veröffentlicht in: Forderung und Vollstreckung 03/08, S. 44)
Ein Gemeinschaftsbriefkasten in Form eines unbeschrifteten Schlitzes in der Hauswand eines Mehrfamilienhauses ermöglicht keine wirksame Zustellung.
Immer wieder haben die Gerichte Anlass über die Wirksamkeit von Zustellungen zu entscheiden. Dies ist nicht verwunderlich, beginnen doch ab Zugang gerichtlicher Schriftstücke oder Entscheidungen Fristen, deren Säumnis zu schwerwiegende rechtlichen Nachteilen führen kann. Der Adressat klammert sich dann oft an den letzten Strohhalm und trägt vor, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Ist dem tatsächlich so, kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Tand beantragt werden, der die Fristversäumnis heilt.
So auch im vorliegenden Falle des OLG Bremen. Hier war über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil dem Antragsgegner in einem Mahnbescheidsverfahren der Vollstreckungsbescheid nicht wirksam zugegangen sein soll.
Der Antragsgegner wohnte in einem Mehrfamilienhaus, bei welchem die Briefe nur in einen Gemeinschaftsbriefkasten eingelegt werden konnten. Die Zustellung von zugangsbedürftigen Schriftstücken der Gerichte hat grundsätzlich an die Adressaten persönlich zu erfolgen. Ersatzweise reicht jedoch ein Entwurf in einem dem Adressaten zuzuordnenden Briefkasten. An einem solchen fehlte es hier.
Das Oberlandesgericht Bremen stellte fest, dass eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten hier nicht vorgenommen werden kann, wenn der einzige Briefkasten unbeschriftet ist und somit anzunehmen ist, dass er von sämtlichen Bewohnern des Hauses genutzt wird. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sendung des Adressaten auch erreicht.
Das Urteil bestätigt noch einmal: Eine Ersatzzustellung kann nur durch den Einwurf des Schriftstücks in einen, dem Adressaten unzweifelhaft zuzuordnenden Briefkasten erfolgen.
Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtlich zutreffend und stimmt mit der ständigen Rechtsprechung in dieser Frage überein. Der Antragsgegner bzw. der Gläubiger hat, wie so oft, das Nachsehen. Er muss beweisen, dass eine Zustellung wirksam erfolgt ist. Dies ist jedoch nicht einzusehen, zumindest wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, dass es sich um eine zustellfähige Anschrift handelt, etwa weil der Name des Adressaten auf dem Klingelschild zu finden ist und früher Zustellungen möglich waren.
Selbst wenn der Antragsgegner, wie hier durch Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu erkennen gibt, dass er das Schriftstück erhalten hat, kann sich der Antragsteller auf dessen Zugang nicht berufen.
Zudem weiß der Gläubiger oftmals gar nicht, dass die Zustellung fehlerhaft war. In dem vorliegenden Fall erhielt der Gläubiger wie üblich die Nachricht des Mahngerichts, wann der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner zugestellt wurde. Der Fehler lag beim Zusteller, er hätte der Vollstreckungsbescheid so wie geschehen gar nicht in den Briefkasten eingeworfen dürfen.
| Fazit: | Als Anspruchsinhaber / Gläubiger kann man erst vollstrecken, denn der Titel (hier: Vollstreckungsbescheid) dem Schuldner zugestellt wurde. Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung gehen zu Lasten des Gläubigers. Daher ist zu empfehlen, eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher persönlich vornehmen zu lassen. |
Garantieansprüche aus Kaufverträgen
Werkstattgebundene Durchrostungsgarantie eines KfZ-HerstellersBGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 187/06 (NJW 12/2008, S. 843)
In dem vorbezeichneten Urteil hat der BGH entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn ein Fahrzeughersteller auf Neuwagen eine Garantie gewährt, diese jedoch davon abhängig macht, dass regelmäßige Wartungsarbeiten in einer seiner Fachwerkstätten durchgeführt werden. Hierin liegt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden.
Ein Neuwagenkäufer hatte sich gegen die Garantieklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers gewandt, die eine Garantie nur bei regelmäßigen Inspektionen in Fachwerkstätten gewährte. Der BGH hielt die Klausel aber zuzulässig und wirksam. Die Interessen des Kunden werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass er zum Erhalt der Durchrostungsgarantie Servicearbeiten in den Fachwerkstätten des Herstellers durchführen lassen muss. Das Interesse des Herstellers an einer langfristigen Kundenbindung sei ebenso schützenswert, wenn die Durchrostungsgarantie zusätzlich angeboten werde. Dies sei ein absatzförderndes Qualitätsmerkmal. Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann davon gesprochen werden, dass vom Kunden für die Garantie der Preis einer Wartung in Vertragswerkstätten gefordert werde. Im Übrigen habe der Kunde es selbst in der Hand, andere Werkstätten aufzusuchen. Bei fortgeschrittenem Fahrzeugalter könne er hiervon ohne weiteres Gebrauch machen.
Der Bundesgerichtshof hatte in anderen Fällen entschieden, dass AGB-Klauseln dann unwirksam sind , wenn die Garantiegeberin dann von der Leistungspflicht frei sein sollte, wenn die werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchgeführt wurden. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob die versäumten Inspektionen ursächlich für den Eintritt des Garantiefalls geworden sind.
| Fazit: | Im Gegensatz zu herstellerunabhängigen Garantien anderer Anbieter können Hersteller in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass Garantieleistungen nur zu erbringen sind, wenn in herstellergebundenen Werkstätten Service und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. |
Der Kunde muss also abwägen, ob er das Risiko des Eintritts des Garantiefalls für wahrscheinlich hält und daher nur Fachwerkstätten aufsucht oder ob er auch andere Werkstätten in Anspruch nimmt. Der Verlust der Herstellergarantie ist für ihn nachteilig, jedoch nicht so schwerwiegend, dass hierin ein unangemessener Nachteil zu sehen wäre.
