gerichtliche Entscheidungen - Übersicht
Zwangsvollstreckungsrecht
Zwangsversteigerung – Rechtsmittel gegen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss
BverfG, Nichtannahmebeschluss v. 3. März 2010, F&V 12/2010, S. 233 f.mehr...
Kontopfändung – Bestimmung des Pfändungsfreibetrages (sogenannte P-Konto)
AG Hannover, Entscheidung v. 11. August 2010, F&V 12/2010, S. 235 f.mehr...
Bußgeldverfahren
Höhe der Geldbuße
Beschluss OLG Celle vom 16. Juli 2008 (311 Ss Bs 43/08) in NJW 42/2008, S. 3079 f.mehr...
Insolvenzrecht
Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 (VIII ZB 77/08) in NJW 1-2/2009, S. 78 ff. mehr...
Sozialrecht
Hartz IV und Pkw als Vermögen
Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007, AZ: B14/7 bAS 66/06R in NJW 31/2008, S. 2281 mehr...
Mietrecht
Räumung eines Untermieters
(BGH, Beschluss vom 14. August 2008 (I ZB 39/08) in NJW 45/2008, S. 3287 f.) mehr...
Mängelbeseitigung - Vorschusspflicht des Vermieters
BGH-Urteil vom 28. Mai 2008, NJW 33/2008, S. 2432 f. mehr...
Zivilrecht
Schadensersatz und Nutzungsausfall für Pkw
Urteil des OLG Naumburg vom 13. März 2008 - 1 U 44/07, NJW 34/2008, S. 2511 ff. mehr...
Lebenspartnerschaften - Wohnungsnutzung
BGH-Urteil vom 30. April 2008, AZ: XII ZR 110/06, gefunden NJW 32/2008, S. 233 ff. mehr...
Bankenrecht - Onlinebanking
AG München, Urteil vom 18. Juni 2007, veröffentlicht in NJW 31/2008, S. 275 f. mehr...
Inanspruchnahme aus Bürgschaft
Sittenwidriger Bürgschaftsvertrag wegen Überforderung des Bürgen
LG Itzehoe, Urteil vom 21. Februar 2008, AZ: 7 O 122/04 mehr...
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung
Heilung einer Fristversäumnis durch Einsetzung in den vorherigen Stand bei fehlender Zustellung
OLG Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2007 (veröffentlicht in: Forderung und Vollstreckung 03/08, S. 44) mehr...
Garantieansprüche aus Kaufverträgen
Werkstattgebundene Durchrostungsgarantie eines KfZ-Herstellers
BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 187/06 (NJW 12/2008, S. 843) mehr...
Arbeitsrecht
Teilzeitvereinbarung
Bestimmtheit eines Antrages hinsichtlich der Arbeitszeit bei Teilzeitverlangen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 (NJW 13. S 936) mehr...
Familienrecht
Elterliche Sorge
Übergangsregelung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Ersetzung der Sorgeerklärung
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - XII B 136/04 (NJW 10/2008, S. 262 ff.) mehr...
Strafrecht
Sachbeschädigung
Graffiti auf einem Starkstromkasten des öffentlichen Nahverkehrs
OLG Jena, Beschluss vom 27.04.2007 - 1Ss 337/06 (NJW 11/2008, S. 776) mehr...
gerichtliche Entscheidungen - Details
Zwangsversteigerung – Rechtsmittel gegen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss
BverfG, Nichtannahmebeschluss v. 3. März 2010, F&V 12/2010, S. 233 f.
Der Schuldnerschutz im Zwangsvollstreckungs- und Versteigerungsverfahren wird durch mehrere Vorschriften der ZPO gewährleistet. Hierbei fungiert der § 765 a ZPO als „Notnagel“, wenn alle anderen Schuldnerschutzvorschriften versagen. Im Kern geht es um die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen. Die weitere Zwangsvollstreckung muss unter „ganz besonderen Umständen“ für den Schuldner eine Härte bedeuten, „die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung gesundheits- oder gar lebensgefährdende Folgen haben kann. Das klassische Beispiel ist drohende Zwangsräumung der Wohnung eines schwerkranken Schuldners.
Das Bundesverfassungsgericht hatte nun in einer Verfassungsbeschwerde darüber zu entscheiden, ob der rechtskräftige Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung aufgehoben werden kann. Der Schuldner hatte, nachdem die Zwangsversteigung beendet war und gegen den Zuschlag bereits kein Rechtsmittel mehr möglich war, erstmals geltend gemacht, an einer akuten Leukämie zu leiden. Der Verlust seiner Wohnimmobilie belaste ihn psychisch derart stark, dass der Erfolg seiner Therapie gefährdet würde. Es bestünde für ihn mithin Lebensgefahr. Er begehrte daher die Aufhebung des Zuschlags. Nachdem alle ordentlichen Rechtmittel ausgeschöpft waren, erhob er Verfassungsbeschwerde.
Der Argumentation des Schuldners wollte das Bundesverfassungsgericht nicht folgen. Es geht davon aus, dass das Zwangsversteigerungsverfahren über Monate, teilweise auch Jahre dauere und der Schuldner sich auf die Folgen des Zuschlags einstellen kann. Gleiches gilt auch für den Gläubiger bzw. Erwerber, der im Hinblick auf den Eigentumsübergang seinerseits Vermögensdispositionen getroffen hat. Entscheidend war aber, dass das Gericht erst nach dem erfolgten Zuschlag Kenntnis von der Erkrankung erlangt hat. Auch wenn sie geeignet wäre, dass die Beschwerde zu begründen, so sind sie doch gem. § 100 ZVG unbeachtlich, wenn das Verfahren bereits beendet ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Erkrankung dem Schuldner erst nach dem Zuschlag von der schweren Erkrankung erfährt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn wegen des Eigentumsverlustes durch den Zuschlag noch im Zwangsversteigerungsverfahren die Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners zutage tritt und er dies geltend macht.
Der Schuldner hat somit sein Eigentum entgültig an den Ersteigerer verloren, wenngleich der mit seinen Argumenten sich noch gegen die Zwangsräumung der Wohnimmobilie wehren kann.
| Fazit: | Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist folgerichtig, wenngleich sie den Schuldner ungemein hart trifft. Würde man den Zuschlag aufheben, so wäre das Zwangsversteigerungsverfahren an sich in Frage gestellt, da der Gläubiger und auch der Erwerber kaum letzte Sicherheit erlangen könnten, ob denn das Eigentum durch den Zuschlag rechtssicher erworben ist. Der Schuldner bleibt aber nach § 765 a ZPO vor einer sofortigen Räumung geschützt. Die Entscheidung zeigt, dass mögliche Einwendungen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sofort nach deren Bekanntwerden erhoben werden sollten. |
Kontopfändung – Bestimmung des Pfändungsfreibetrages (sogenannte P-Konto)
AG Hannover, Entscheidung v. 11. August 2010, F&V 12/2010, S. 235 f.
Das Einkommen des Schuldners ist gem. § 850 ff. ZPO vor dem Zugriff seiner Gläubiger in Höhe der ihm zustehenden Pfändungsfreibeträge geschützt. Von den Lohn-, Gehalts oder Rentenzahlungen dürfen Arbeiteber bzw. Rentenversicherungsträger als Drittschuldner nur die pfändbaren Beträge einbehalten und an den Gläubiger gezahlt werden. So stehen einem Schuldner grundsätzlich 985,15 € zu, erst auf darüber hinausgehende Einkünfte hat der Gläubiger Zugriff. Diese Grundsätze gelten auch für sogenannte Pfändungsschutzkonten gem. § 850 k ZPO. Hier ist die kontoführende Bank Drittschuldnerin, welche darauf zu achten hat, dass der Schuldner über den pfandfreien Betrag verfügen kann.
Das Amtsgericht Hannover hatte nun darüber zu entscheiden, welches Einkommen für welchen Monat dem Schuldner als pfandfrei zu belassen war.
Das Kontoguthaben des Schuldners wurde am Morgen des 2. Juli gepfändet. Um 9.10 Uhr erhielt die Bank einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Schuldner nur noch über ein Guthaben verfügen, welches dem Pfändungsfreibetrag entsprach. Im Zeitpunkt der Pfändung hatte das Konto ein Guthaben von 780,13 €. Am 2. Juli, aber noch vor der Zustellung verfügte der Schuldner über 100,00 €. Im Laufe des Juli 2010 hob er weitere 780,00 € ab, so dass der Pfändungsfreibetrag von 985,15 € bis auf 205,15 € ausgeschöpft war. Dieser Restbetrag konnte in den Monat August übertragen werden und erhöht den Freibetrag im August auf 1.190,30 €.
Am 29. Juli wurde dem Konto des Schuldner seine Pension für August i. H. v. 1.318,68 € gutgeschrieben. Das Amtsgericht Hannover hat hiervon 1.113,53 € (1.318,68 € weniger 201,15 €) dem pfändenden Gläubiger zugesprochen. Auch wen die Zahlung für August erfolgte, so ist sie doch im Juli eingegangen und daher auf diesen Monat zu verrechnen.
In seiner Entscheidung stellt das Amtsgericht sowohl auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ab, als auch auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Pensionszahlung. Allerdings ist nur letzteres richtig. Der Gesetzgeber hat den Pfändungsfreibetrag für den Kalendermonat festgelegt. Daher müssten alle im Juli getroffenen Verfügungen des Schuldners berücksichtigt werden. Er hat bereits am 2. August 100,00 € abgehoben und dann nach Zustellung weitere 780,00 €. Es verbleiben also nur noch 105,15 €, die er in den Monat August übertragen kann. Im dem Juli wären von der Bank an den Gläubiger € 1.213,53 € abzuführen.
Andernfalls käme es zu Konstellationen, in denen der Schuldner mehr als den ihm zustehenden Freibetrag erhielte. Wenn z.B. am Monatsanfang ein Guthaben von 1.500,00 € und vor Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Betrag von 1.000,00 € abgehoben wurde, so wäre im Zeitpunkt der Zustellung noch ein Guthaben von 500,00 € vorhanden. Dieses läge unter der Pfändungsfreigrenze, so dass der Schuldner diese 500,00 € frei verfügen dürfte. Er hätte somit in dem Monat 1.500,00 € zur Verfügung obwohl ihm nur 985,15 € zustanden. Der Freibetrag eines Kalendermonats kann nur eingehalten werden, wenn alle Verfügung innerhalb des Monats berücksichtigt werden.
| Fazit: | Die Bestimmung des Freibetrages auf sogenannte P-Konten führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Grundsätzlich muss aber auch hier der Freibetrag gelten, welcher auch bei der direkten Pfändung von Arbeitseinkünften anzuwenden ist. Hier wird ein Gehalt pro Kalendermonat gezahlt und davon der pfändbare Teil angezogen und zwar unabhängig davon, wann die Zahlung erfolgt. Der Schutz des P-Kontos kann nicht weiter reichen. |
Höhe der Geldbuße
Beschluss OLG Celle vom 16. Juli 2008 (311 Ss Bs 43/08) in NJW 42/2008, S. 3079 f.
Die Höhe einer Geldbuße auf Grund eines Verkehrsverstoßes kann, je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit, bis zu mehreren Hundert Euro betragen. Die Bemessung des Bußgeldes erfolgt nach dem Bußgeldkatalog, welcher für einzelne Verkehrsverstöße bestimmte Bußgeldsätze vorsieht. Einigkeit bestand bei den Senaten, dass die Bußgeldsätze bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen waren. Die Grenze wurde hier bei 100,00 € gezogen.
Die Entscheidung des OLG Celle folgt jedoch der Tendenz der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte, die Schwelle der Geringfügigkeit auf 250,00 € heraufzusetzen. Das bedeutet, dass unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen Bußgelder bis 250,00 € grundsätzlich als angemessen zu betrachten sind. Eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit erfolgt insoweit hier nicht. Das Gericht will hiervon nur Ausnahmen machen, wenn ihm im Rahmen der Ermittlungen Tatsachen bekannt geworden sind, die ein Abweichen vom durchschnittlichen Einkommen nahe legen.
Das OLG Celle meint, sich an dem Beschwerdewert in Bußgeldverfahren, welcher bei 250,00 € liegt, orientieren zu können. Hieran lasse sich auch die Intention des Gesetzgebers ablesen, die Bußgeldverfahren zu beschleunigen bzw. zu vereinfachen. Zudem wurde zur Begründung der Erhöhung der Geringfügigkeitsschwelle auf 250,00 € auf das gestiegene Lohn- und Preisniveau verwiesen.
| Fazit: | Wer die Höhe eines Bußgeldes angreifen will, wird sich künftig auch bei Beträgen über 100,00 € selbst darauf berufen müssen, dass er hiervon überdurchschnittlich stark betroffen wird. Insbesondere Studenten, Rentner und Arbeitslosengeld- bzw. ALG II-Empfänger werden durch die neue Rechtsprechung benachteiligt, da sie ein geringeres Einkommen haben als Erwerbstätige. Diese Verkehrsteilnehmer werden von Bußgeldern i. H. v. 50,00 € bis 100,00 € erheblich belastet. So wünschenswert eine Vereinheitlichung der Bußgeldsätze auch ist, so wenig vermag der Hinweis auf das gestiegene Lohn- oder Preisniveau zu überzeugen. Den Gerichten sei daher geraten, auf das durchschnittliche Einkommensniveau der Gesamtbevölkerung abzustellen und nicht auf das Einkommen von Erwerbstätigen. |
Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 (VIII ZB 77/08) in NJW 1-2/2009, S. 78 ff.
In dem o. g. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2008 hat dieser über die Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen die ihm untersagte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu entscheiden. Hintergrund war folgender: Der Schuldner eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens besaß Immobilienvermögen. Hierbei handelte es sich um das von ihm und seiner Ehefrau selbst genutzte Einfamilienhaus nebst Grundstück.
Der Insolvenzverwalter ist gehalten, solches Vermögen für die Gläubiger zu verwerten und forderte daher entweder die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung (Miete) in Höhe von 600,00 € oder die Räumung des Einfamilienhauses. Der Schuldner bzw. dessen Ehefrau zahlten weder die geforderten 600,00 € noch räumten sie das Haus. Aus dem Eröffnungsbeschluss für das Insolvenzverfahren betrieb nunmehr der Insolvenzverwalter die zwangsweise Räumung der Eheleute. Der Schuldner machte unter Hinweis auf § 765 a ZPO eine besondere Härte geltend und beantragte mit Erfolg die Aussetzung der Zwangsvollstreckung.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters. Diese wurde von der Vorinstanz zurückgewiesen, auch der BGH entschied zugunsten des Schuldners.
Im Wesentlichen stellt der Beschluss klar, dass für Schuldner im Insolvenzverfahren die Schuldnerschutzvorschriften der ZPO sinngemäß gelten. Zwar setzt das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die Regelung der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung außer Kraft. Wird aber gegen den Schuldner durch den Insolvenzverwalter in einer Art vollstreckt, wie dies auch durch einen einzelnen Gläubiger geschehen könnte, so sind die Schuldnerschutzvorschriften zumindest analog anwendbar.
Nach ihnen darf eine grundsätzlich rechtmäßige Zwangsvollstreckung höherwertige Rechtsgüter des Schuldners wie das auf Leben und gesundheitliche Unversehrtheit nicht beeinträchtigen. Der Insolvenzschuldner ist nur verpflichtet, die mit dem Insolvenzverfahren typischerweise einhergehenden Beeinträchtigungen seiner Rechte hinzunehmen. Wird durch die korrekte Anwendung des Gesetzes jedoch ein für den Schuldner ein untragbares Ergebnis herbeigeführt, so schließt auch das Insolvenzverfahren den Schuldnerschutz nicht aus.
Vorliegend konnte der Schuldner glaubhaft machen bzw. nachweisen, dass er auf Grund einer depressiven Erkrankung suizidgefährdet sei. Der Verlust des Einfamilienhauses oder auch nur der Nutzungsmöglichkeit würde ihn daher erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigen bzw. die Suizidgefahr erhöhen.
| Fazit: | Auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner grundsätzlich ein Schutz vor besonderen Härten bei einer Zwangsvollstreckung zu. Der Schuldner kann sich auf §§ 765 a ff. ZPO berufen. Sachlich zuständig sind in diesen Fällen nicht die örtlichen Vollstreckungsgerichte, sondern das Insolvenzgericht. |
Hartz IV und Pkw als Vermögen
Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007, AZ: B14/7 bAS 66/06R in NJW 31/2008, S. 2281
Des öfteren hatten sich die Sozialgerichte mit der Frage zu befassen, welchen Wert ein Pkw haben dürfe, um als angemessen und somit als anrechenbares Vermögen zu gelten. Das vorgenannte Urteil hat festgestellt, dass ein Pkw einen Wert von 7.500,00 € haben kann, um als nicht verwertbar zu gelten.
Im vorgenannten Falle hatte der Kläger nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld II beantragt. Neben diversen Ersparnissen besaß er auch ein KfZ. Die Arbeitsgemeinschaft stellte dessen Wert durch mit 9.600,00 € fest. Sie versagte daraufhin die Leistung nach dem SGB II, da er nicht bedürftig sei. Erst in der II. Instanz (Revisionsinstanz) bekam der Kläger recht.
Das Bundessozialgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass die den Hilfeempfängern zustehenden Vermögensfreibeträge auf das ganze Vermögen hin zu berechnen sind. Vorliegend hatte der Kläger Lebensversicherungen, die nur teils als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen waren. Ist etwa durch ein Barvermögen der dem Hilfeempfänger zustehende Vermögensfreibetrag nicht ausgeschöpft, so ist hierauf der Wert sonstiger verwertbarer Vermögensgegenstände anzurechnen. So kann beispielsweise ein Fahrzeug im Wert von 10.000,00 € nicht verwertbar sein, wenn die Vermögensfreibeträge in Höhe von 5.000,00 € noch nicht ausgeschöpft sind. Der Wert des Fahrzeugs hierauf anzurechnen und der verbleibende Wert von 5.000,00 € wäre sodann angemessen. Der Hilfeempfänger kann somit nicht darauf verwiesen werden, zunächst sein Fahrzeug zu verwerten, um dann einen Anspruch auf Leistung nach SGB II zu haben.
| Fazit: |
Jedem Empfänger von Arbeitslosengeld II ist zu raten, bei der Anrechnung von Vermögensgegenständen mit spitzem Bleistift nachzurechnen. Zunächst sind die individuellen Freibeträge zu ermitteln, welche nach Lebensalter Unterhaltspflichten und ähnlichem variieren. Demgegenüber zu stellen ist das tatsächlich vorhandene Vermögen und zwar in seiner Gesamtheit. Bei bestehenden Lebens- oder privaten Rentenversicherungen ist zudem zu beachten, dass sie nur dann verwertbar sind, wenn die Auflösung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. In dem hier besprochenen Urteil hat das Bundessozialgericht angenommen, dass ein Verlust von 48,2 % sehr wohl unwirtschaftlich ist. Einem Hilfeempfänger kann daher die Verwertung einer Lebensversicherung mit einem derartig niedrigen Rückkaufswert nicht zugemutet werden. Anders verhält es sich bei einem Verlust gegenüber den eingezahlten Beträgen in Höhe von 12,9 %. |
Hartz IV und Pkw als Vermögen
Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007, AZ: B14/7 bAS 66/06R in NJW 31/2008, S. 2281
Des öfteren hatten sich die Sozialgerichte mit der Frage zu befassen, welchen Wert ein Pkw haben dürfe, um als angemessen und somit als anrechenbares Vermögen zu gelten. Das vorgenannte Urteil hat festgestellt, dass ein Pkw einen Wert von 7.500,00 € haben kann, um als nicht verwertbar zu gelten.
Im vorgenannten Falle hatte der Kläger nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld II beantragt. Neben diversen Ersparnissen besaß er auch ein KfZ. Die Arbeitsgemeinschaft stellte dessen Wert durch mit 9.600,00 € fest. Sie versagte daraufhin die Leistung nach dem SGB II, da er nicht bedürftig sei. Erst in der II. Instanz (Revisionsinstanz) bekam der Kläger recht.
Das Bundessozialgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass die den Hilfeempfängern zustehenden Vermögensfreibeträge auf das ganze Vermögen hin zu berechnen sind. Vorliegend hatte der Kläger Lebensversicherungen, die nur teils als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen waren. Ist etwa durch ein Barvermögen der dem Hilfeempfänger zustehende Vermögensfreibetrag nicht ausgeschöpft, so ist hierauf der Wert sonstiger verwertbarer Vermögensgegenstände anzurechnen. So kann beispielsweise ein Fahrzeug im Wert von 10.000,00 € nicht verwertbar sein, wenn die Vermögensfreibeträge in Höhe von 5.000,00 € noch nicht ausgeschöpft sind. Der Wert des Fahrzeugs hierauf anzurechnen und der verbleibende Wert von 5.000,00 € wäre sodann angemessen. Der Hilfeempfänger kann somit nicht darauf verwiesen werden, zunächst sein Fahrzeug zu verwerten, um dann einen Anspruch auf Leistung nach SGB II zu haben.
| Fazit: |
Jedem Empfänger von Arbeitslosengeld II ist zu raten, bei der Anrechnung von Vermögensgegenständen mit spitzem Bleistift nachzurechnen. Zunächst sind die individuellen Freibeträge zu ermitteln, welche nach Lebensalter Unterhaltspflichten und ähnlichem variieren. Demgegenüber zu stellen ist das tatsächlich vorhandene Vermögen und zwar in seiner Gesamtheit. Bei bestehenden Lebens- oder privaten Rentenversicherungen ist zudem zu beachten, dass sie nur dann verwertbar sind, wenn die Auflösung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. In dem hier besprochenen Urteil hat das Bundessozialgericht angenommen, dass ein Verlust von 48,2 % sehr wohl unwirtschaftlich ist. Einem Hilfeempfänger kann daher die Verwertung einer Lebensversicherung mit einem derartig niedrigen Rückkaufswert nicht zugemutet werden. Anders verhält es sich bei einem Verlust gegenüber den eingezahlten Beträgen in Höhe von 12,9 %. |
Räumung eines Untermieters
BGH, Beschluss vom 14. August 2008 (I ZB 39/08) in NJW 45/2008, S. 3287 f.
Der BGH hat sich im vorgenannten Beschluss mit der Frage befasst, ob aus einem gegen einen Mieter erlassenen Räumungstitel auch die Vollstreckung gegen den Untermieter betrieben werden kann. Hintergrund des Streits war ein Zwangsräumungsverfahren, welches der Vermieter gegen seinen ehemaligen Mieter gewonnen hatte. Er betrieb nun die Zwangsvollstreckung gegen den verurteilten Mieter. Die Mieträume wurden jedoch von einem Dritten im Rahmen eines Untermietvertrages genutzt. Dieser wandte ein, er könne nicht geräumt werden, da er im Vollstreckungstitel nicht als Schuldner der Räumung benannt sei.
Der BGH hat festgestellt, dass die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden kann, wenn ein im Titel bzw. in der Vollstreckungsklausel nicht benannter Dritter Besitzer der Mietsache ist. Grundsätzlich kann nur gegen den vollstreckt werden, gegen den der Titel auch lautet, § 750 I 1 ZPO. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße rechtliche Formalität, da andernfalls der staatliche Zwang zur Durchsetzung von titulierten Ansprüchen über den im Titel bezeichneten Schuldner hinaus auf Dritte ausgeweitet werden könnte. Dies sei nicht hinnehmbar.
Selbst wenn feststeht, dass die besitzenden Dritten zur Herausgabe verpflichtet sind, kann gegen diese nicht vollstreckt werden. Dies gilt auch, wenn das Untermietverhältnis nur zu dem Zweck geschlossen wurde, eine Räumung zu vereiteln, und selbst dann, wenn sich der Untermieter auf ein tatsächlich nicht bestehendes Untermietverhältnis beruft. In allen Fällen ist die Zwangsvollstreckung gegen ihn unzulässig.
Grund für diese strikte Beurteilung durch den BGH ist auch, dass andernfalls der hierzu nicht berufene Gerichtsvollzieher beurteilen müsste, ob der Dritte materiellrechtlich zur Räumung verpflichtet sei und gegen ihn vollstreckt werden kann. Dies festzustellen, ist ausschließlich Sache der Gerichte.
| Fazit: | Die Entscheidung des BGH ist sicherlich zuzustimmen, da andernfalls die Rechtskraft von Titeln auf Personen erstreckt werden könnte, die an dem Verfahren, welches zur Titulierung des Anspruchs führte, überhaupt nicht beteiligt waren. So wäre, wenn im vorliegenden Fall die Vollstreckung gegen den Untermieter für zulässig erachtet worden wäre, die Gefahr groß, dass er trotz seines Rechts zum Besitz im Wege der Zwangsvollstreckung zu Unrecht geräumt worden wäre. Allerdings eröffnet diese Entscheidung auch einem Rechtsmissbrauch Tür und Tor, denn es ist denkbar, dass der "Untermieter" nur ein Strohmann des verurteilten Mieters ist, der ihm so die weitere Nutzung des Mietgegenstandes ermöglichen könnte. Als Vermieter sollte man deshalb immer über die tatsächlichen Besitzverhältnisse der Mietsache im Bilde sein. |
Mängelbeseitigung - Vorschusspflicht des Vermieters
BGH-Urteil vom 28. Mai 2008, NJW 33/2008, S. 2432 f.
Der BGH hat sich wiederholt mit den Gewährleistungspflichten im Rahmen von Wohnungsmietverträgen befasst. Im vorliegenden Urteil stellte er fest, dass für während des Mietvertrages entstandene Mängel der Vermieter einzustehen, selbst wenn sie ihre Ursache in einem Verhalten des Mieters haben.
Im vorliegenden Fall begehrte der Mieter die Beseitigung von Schwarzstaubablagerungen. Diese waren entstanden, nachdem der Mieter neue Teppiche verlegte und die Wohnung tapezierte. Binnen kürzester Zeit bildeten sich rußähnliche Ablagerungen an den Wänden. Die Mieter waren der Ansicht, es handele sich hier um Mängel, die der Vermieter beseitigen müsse. Dieser kam der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach. Er ist der Auffassung, es handelte sich hier um normale Abnutzungserscheinungen, weshalb hier die mietvertraglich festgelegten Klauseln über Schönheitsreparaturen greifen. Die Mieter forderten einen Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung und gewannen.
Der BHG stellte fest, dass die Staubablagerungen Mängel seien. Den Vermieter trifft die Beseitigungspflicht auch dann, wenn die Beeinträchtigung der Mietsache zwar vom Mieter verursacht wurden, jedoch nicht von ihm zu vertreten sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn er sich vertragstreu verhalten hat und die Mietsache vertragsgemäß gebraucht. Dass war hier der Fall, auch wenn sie auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen durch das Einbringen von Teppich und Farbe erst die Ursache für die Ablagerungen gesetzt haben. Das Verlegen von Teppichboden bzw. das Streichen der Wände ist üblicher Mietgebrauch und dient dem Erhalt der Mietsache. Hiervon profitiert letztlich auch der Vermieter. Der Mieter hat insofern die Mängel nicht zu vertreten.
| Fazit: |
Solange sich der Mieter bei Gebrauch der Mietsache im Rahmen des Üblichen bewegt, hat er -abgesehen von den gewöhnlichen Renovierungspflichten - keine Ansprüche des Vermieters zu befürchten. Nur wenn er gegen die mietvertraglichen Sorgfaltspflichten verstößt und seine Wohnung verwahrlosen lässt, ist er selbst zur Beseitigung der entstandenen Mängel verpflichtet. Die Abgrenzung, wann eine Abnutzung oder ein Mängel, und wer ihn zu vertreten hat, ist im Einzelfall zu entscheiden. Sollte der Vermieter die Mängel nicht beseitigen, so wäre zunächst die Ersatzvornahme anzukündigen und sodann auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu klagen. Sollten diese Aufwendungen, wie im vorliegenden Falle, sehr hoch sein, so kann auch ein Vorschuss gefordert. So muss der Mieter nicht aus eigener Tasche in Vorleistung treten. |
Mängelbeseitigung - Vorschusspflicht des Vermieters
BGH-Urteil vom 28. Mai 2008, NJW 33/2008, S. 2432 f.
Der BGH hat sich wiederholt mit den Gewährleistungspflichten im Rahmen von Wohnungsmietverträgen befasst. Im vorliegenden Urteil stellte er fest, dass für während des Mietvertrages entstandene Mängel der Vermieter einzustehen, selbst wenn sie ihre Ursache in einem Verhalten des Mieters haben.
Im vorliegenden Fall begehrte der Mieter die Beseitigung von Schwarzstaubablagerungen. Diese waren entstanden, nachdem der Mieter neue Teppiche verlegte und die Wohnung tapezierte. Binnen kürzester Zeit bildeten sich rußähnliche Ablagerungen an den Wänden. Die Mieter waren der Ansicht, es handele sich hier um Mängel, die der Vermieter beseitigen müsse. Dieser kam der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach. Er ist der Auffassung, es handelte sich hier um normale Abnutzungserscheinungen, weshalb hier die mietvertraglich festgelegten Klauseln über Schönheitsreparaturen greifen. Die Mieter forderten einen Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung und gewannen.
Der BHG stellte fest, dass die Staubablagerungen Mängel seien. Den Vermieter trifft die Beseitigungspflicht auch dann, wenn die Beeinträchtigung der Mietsache zwar vom Mieter verursacht wurden, jedoch nicht von ihm zu vertreten sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn er sich vertragstreu verhalten hat und die Mietsache vertragsgemäß gebraucht. Dass war hier der Fall, auch wenn sie auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen durch das Einbringen von Teppich und Farbe erst die Ursache für die Ablagerungen gesetzt haben. Das Verlegen von Teppichboden bzw. das Streichen der Wände ist üblicher Mietgebrauch und dient dem Erhalt der Mietsache. Hiervon profitiert letztlich auch der Vermieter. Der Mieter hat insofern die Mängel nicht zu vertreten.
| Fazit: |
Solange sich der Mieter bei Gebrauch der Mietsache im Rahmen des Üblichen bewegt, hat er -abgesehen von den gewöhnlichen Renovierungspflichten - keine Ansprüche des Vermieters zu befürchten. Nur wenn er gegen die mietvertraglichen Sorgfaltspflichten verstößt und seine Wohnung verwahrlosen lässt, ist er selbst zur Beseitigung der entstandenen Mängel verpflichtet. Die Abgrenzung, wann eine Abnutzung oder ein Mängel, und wer ihn zu vertreten hat, ist im Einzelfall zu entscheiden. Sollte der Vermieter die Mängel nicht beseitigen, so wäre zunächst die Ersatzvornahme anzukündigen und sodann auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu klagen. Sollten diese Aufwendungen, wie im vorliegenden Falle, sehr hoch sein, so kann auch ein Vorschuss gefordert. So muss der Mieter nicht aus eigener Tasche in Vorleistung treten. |
Teilzeitvereinbarung
Bestimmtheit eines Antrages hinsichtlich der Arbeitszeit bei Teilzeitverlangen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 (NJW 13. S 936)
Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer eine Verminderung seiner wöchentlichen Arbeitszeit verlangte. Der mehrmalig vorgebrachte Antrag wurde vom Arbeitgeber abgelehnt, u. a. mit der Begründung, dass auf Grund der Öffnungszeiten seines Betriebes für den Publikumsverkehr dem Antrag nicht stattgegeben werden könne und im Übrigen keine konkrete Stundenzahl angegeben worden sei.
Das BAG stellte fest, dass eine Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nur soweit vom Arbeitnehmer beansprucht werden kann, als betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verursacht. Da die betrieblichen Gründe je nach Unternehmen verschieden sind, unterliegen sie einer Einzelfallbeurteilung des Arbeitsgerichts.
In vorliegendem Falle bestand ein betriebliches Organisationskonzept. Daher war zu prüfen, ob dessen Arbeitszeitregelung dem Teilzeitverlangen entgegensteht. Sollte dies der Fall sein, so ist in einer weiteren Stufe abzuwägen, ob das Organisationskonzept die Aufgabenstellung, die vom Arbeitnehmer erfüllt werden soll, durch das Teilzeitverlangen wesentlich beeinträchtigt werden würde. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Ablehnung des Teilzeitverlangens in Betracht.
Vorliegend hatte die Arbeitnehmerin insbesondere Kundenkontakt zu bestimmten Öffnungszeiten zu halten und konnte auf Grund dessen nicht ohne weiteres zu den vor ihr gewünschten Arbeitszeiten eingesetzt werden. Jedoch konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, unter zumutbarem Aufwand ihre Arbeitsorganisation auf das Verlangen der Arbeitnehmerin einzustellen. Deren Einsatz war zwar für einen Arbeitsplatz vorgesehen, auf welchem grundsätzlich Vollarbeitszeitkräfte beschäftigt werden sollten. Das Gericht konnte dieser Organisationsvorgabe jedoch nicht entnehmen, dass ausgeschlossen wäre, nicht auch Teilzeitkräfte mit dieser Arbeitsaufgabe zu betrauen.
Allerdings muss das Teilzeitverlangen konkret bestimmt sein. Der Arbeitnehmer hat daher zu erklären, in welchem Umfange er die Arbeitszeit reduzieren und wann er seine Teilzeitarbeitsleistung erbringen möchte. Er kann eine entsprechende Entscheidung auch dem Arbeitgeber überlassen, sofern er dies deutlich macht. Trifft er keine eigene Disposition oder überlässt er es nicht seinem Arbeitgeber, entsprechende Bestimmungen zu treffen, so ist das Teilzeitverlangen zu unbestimmt und entfaltet keine Wirksamkeit. Der Arbeitnehmer hat dann weiterhin in Vollzeit zu arbeiten. So war es auch hier entschieden worden.
| Fazit: | Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur dann, wenn ein konkretes Teilzeitverlangen an den Arbeitgeber gerichtet wird. Kann oder möchte sich der Arbeitnehmer nicht auf eine bestimmte Arbeitszeit festlegen, so muss er zumindest Angaben machen, wie viele Arbeitsstunden er wöchentlich bereit ist zu erbringen und an welchen Tagen. Überdies sollte er dann ausdrücklich erklären, dass er im Rahmen dieser Vorgaben eine konkretere Bestimmung dem Arbeitgeber überlässt. |
Hier ist besonders dazu zu raten, mit dem Arbeitgeber vor Stellung des Teilzeitverlangens das Gespräch zu suchen, um die Verteilung der Arbeitszeit den beiderseitigen Interessen anzupassen.
Elterliche Sorge
Übergangsregelung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Ersetzung der Sorgeerklärung
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - XII B 136/04 (NJW 10/2008, S. 262 ff.)
Mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die elterliche Sorge für Kinder, deren Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, ausschließlich bei der Kindesmutter liegt. Gemäß § 1626 a I BGB erlangt der Kindesvater dann ein eigenes (Mit-)Sorgerecht, wenn die Kindesmutter dem zustimmt oder die Eltern des Kindes einander heiraten.
Eine solche Regelung kannte das alte Recht nicht, weshalb unverheiratete Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 1998 geboren wurden, nicht einverständlich die gemeinsame Sorge begründen konnten. Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde nunmehr eine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen.
Auf diese beruft sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle der Kindesvater. Er möchte erreichen, dass die Kindesmutter einer gemeinsamen elterlichen Sorge zustimmt und klagt nunmehr auf Ersetzung dieser Zustimmungserklärung vor den Gerichten.
Zunächst hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die gesetzliche Regelung, wonach generell die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne hat, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann. Falls die Mutter sich weigert, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen, so dürfte sie hierfür schwerwiegende Gründe haben. Der Gesetzgeber hat daher darauf verzichtet, dem anderen Elternteil die Möglichkeit zu eröffnen, auf Zustimmung dieser Erklärung zu klagen. Dies ist nur in den früheren Fällen möglich.
Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge ist jedoch, dass diese dem Kindeswohl dient. Der Antragsteller, vorliegend der Vater, muss demnach nachweisen, dass sich die Situation für das Kind durch ein gemeinsames Sorgerecht verbessert. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Eltern eine tragfähige soziale Beziehung zueinander unterhalten, ein Mindestmaß an Übereinstimmung bezüglich der Kindesangelegenheit besteht und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft dafür vorhanden ist, gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Sofern Konflikte der Eltern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden, so läuft dies dem Kindeswohl zuwider.
Vorliegend konnte der Vater nicht nachweisen, dass ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl dienlich ist. Die Eltern hatten bezüglich des Kindes oftmals Streit miteinander. Das Kind selbst gab in einer Anhörung an, es habe die Sorge, dass sich seine Eltern dann nicht nur über Belanglosigkeiten, sondern über wichtige Entscheidungen streiten würden.
Da ein gemeinsames Sorgerecht das Kindeswohl nicht fördern würde, wurde der Antrag des Kindesvaters abgelehnt. Dieser hatte für den Fall des Unterliegens beantragt, zumindest Teilbereiche des Sorgerechts auf beide Elternteile zu übertragen, so die Wahl von Schule und Berufsausbildung sowie Mitentscheidung bei ärztlichen Behandlungen. Hier bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz, dass die elterliche Sorge nicht teilbar sei und entweder gänzlich gemeinsam ausgeübt wird oder bei einem Elternteil allein verbleiben muss.
| Fazit: | Ab dem 1. Juli 1998 ist es nicht miteinander verheirateten Eltern möglich, zu vereinbaren, dass sie gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, hat ausschließlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. |
Eltern von unehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1998 geboren wurden, hatten nicht die Möglichkeit, sich auf ein gemeinsames Sorgerecht zu verständigen. Hier kann, im Falle der Weigerung der Kindesmutter, der Kindesvater gerichtlich auf Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge klagen.
Sachbeschädigung
Graffiti auf einem Starkstromkasten des öffentlichen Nahverkehrs
OLG Jena, Beschluss vom 27.04.2007 - 1Ss 337/06 (NJW 11/2008, S. 776)
Das Oberlandesgericht Jena hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob das Besprühen eines Starkstromkastens eine gemeingefährliche Sachbeschädigung im Sinne des § 304 II StGB darstellt oder nicht.
Der Täter hatte hier einen Stromkasten mit Text besprüht und dessen Erscheinungsbild hierdurch erheblich verunstaltet. Er wurde gefasst und wegen Sachbeschädigung und wegen gemeingefährlicher Sachbeschädigung verurteilt. Gegen das Urteil legte er rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht Jena hat nunmehr festgestellt, dass die Verurteilung wegen der Sachbeschädigung zu Recht erfolgte, jedoch keine gemeingefährliche Tatbegehung vorgelegen hat. Die gemeingefährliche Sachbeschädigung setzt voraus, dass die öffentliche Funktion des beschädigten Gegenstandes beeinträchtigt wird. Das öffentliche Nutzungsinteresse muss also betroffen sein.
Durch das Graffiti auf dem Stromkasten ist dessen Funktion nicht beeinträchtigt worden. Die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist nicht gleichzusetzen mit einem funktionalen Eingriff.
Im Ergebnis ist der Angeklagte vom Tatvorwurf einer gemeingefährlichen Sachbeschädigung freigesprochen worden.
| Fazit: | Graffitis bleiben weiterhin strafbare Sachbeschädigungen, sind jedoch nur in den seltenen Fällen als gemeingefährlich einzuschätzen. Werden bestimmte technische Einrichtungen außer Funktion gesetzt, kann Gemeingefährlichkeit in Frage kommen. Denkbar z.B. bei dem Besprühen von Fahrzeugen, bei denen hierdurch Blink- oder Rücklichter überdeckt werden. |
